Anwendbarkeitsbedingungen.
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Rechtsbeziehungen und Kaufverträge, bei denen Un-Packaging Waren und/oder Dienstleistungen gleich welcher Art an die Gegenpartei liefert. Abweichungen von den von Un-Packaging erstellten Bedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
1.2 Sollten eine oder mehrere der in den Bedingungen genannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgehoben werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft.
1.3 Das Auspacken kann während des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Anforderungen an die Kommunikation zwischen den Parteien oder die Vornahme von Rechtshandlungen über digitale Medien stellen.
Angebot und Vertragsabschluss.
2.1 Jedes Angebot von Un-Packaging ist freibleibend, es sei denn, im Angebot ist ausdrücklich eine Annahmefrist angegeben.
2.2 Der Vertrag kommt erst nach Annahme der Anfrage oder Bestellung (über die Website www.Un-Packaging.nl , per Telefon oder über digitale Medien) durch Un-Packaging und der schriftlichen Annahme der Anfrage oder Bestellung (ggf ) in Form einer Rechnung.
2.3 Alle aufgegebenen und angenommenen Bestellungen (über die Website www.Un-Packaging.nl , per Telefon oder über digitale Medien) müssen jederzeit per Vorauszahlung per Banküberweisung auf die Kontonummer NL 82 INGB 0008 bezahlt werden 8050 77 z. Hd. Auspacken., oder über die digitalen Zahlungsoptionen von iDeal auf der Website. Bestellungen können nur nach Terminabsprache und gegen Barzahlung im Unpackaging-Lager abgeholt werden.
2.4 Bei Aktivitäten oder Aufträgen, für die Un-Packaging aufgrund der Art oder des Umfangs des Auftrags kein Angebot oder keine Bestätigung übermittelt, kommt der Vertrag erst zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem Un-Packaging tatsächlich mit der Ausführung beginnt oder einen Auftrag dazu erteilt An Dritte. In einem solchen Fall dient die Rechnung auch als Auftragsbestätigung, die auch den Vertrag richtig und vollständig wiedergibt.
2.5 Un-Packaging ist jederzeit berechtigt, Dritte mit der Ausführung des Vertrages zu beauftragen. Die hieraus entstehenden Kosten werden gemäß den vereinbarten Sätzen an die andere Partei weiterberechnet.
2.6 Alle Informationen, die der anderen Partei im Zusammenhang mit einem Angebot unter anderem, aber nicht ausschließlich, in Form von Broschüren, Katalogen, Preislisten, Prospekten, Korrespondenz, digitalen Speichermedien zur Verfügung gestellt werden, bleiben ausdrücklich und ausschließlich das gewerbliche oder geistige Eigentum von Auspacken .
Änderungen der Vereinbarung.
3.1 Jede vollständige oder teilweise Änderung oder Aufhebung des Vertrags kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Un-Packaging erfolgen.
3.2 Wenn Un-Packaging einer solchen Änderung gemäß 3.1 zustimmt, ist die Gegenpartei in jedem Fall verpflichtet, Un-Packaging die entstandenen Kosten zu zahlen, die sich aus den bereits durchgeführten Arbeiten in Bezug auf den Vertrag ergeben.
3.3 Wenn Un-Packaging einer solchen Änderung wie in 3.1 erwähnt zustimmt, werden der anderen Partei 10 % des Auftragsbetrags in Bezug auf durchzuführende und durchzuführende Verwaltungshandlungen in Rechnung gestellt.
3.4 Im Falle einer solchen Änderung oder Stornierung wie in 3.1. Unpackaging ist berechtigt, die Lieferzeiten und mögliche Vorlaufzeiten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, neu zu bestimmen und die damit verbundenen Kosten der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
Preise
4.1 Wenn ein Angebot unverbindlich ist, sind die darin enthaltenen Preise und Kostenvoranschläge ebenfalls völlig unverbindlich.
4.2 Preise sind immer in Euro angegeben, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
- Basierend auf den zum Zeitpunkt des Angebots bzw. am Bestelldatum geltenden
Höhe der Kaufpreise, Löhne, Mieten, Sozial- und Staatskosten, Transportkosten,
Versicherungsprämien und andere mögliche Kosten.
- Die Preise verstehen sich zuzüglich Einfuhrzölle und Sondersteuern, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben
nennen.
- Ohne Abgaben (Verbrauchsteuern) und Zölle, aber einschließlich Mehrwertsteuer.
- Exklusive Kosten für Montage, Installation, Justierung, Justierung, Kalibrierung und Inbetriebnahme.
4.3 Bei einem unverbindlichen Angebot und auch wenn dieser Vorbehalt in einem unverbindlichen Angebot enthalten ist, ist Un-Packaging berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Preiserhöhung um mehr als 2 % von den angebotenen oder vereinbarten Preisen abweicht .
4.4 Im Falle eines unverbindlichen Angebots und auch wenn dieser Vorbehalt in einem unverbindlichen Angebot enthalten ist, ist Un-Packaging berechtigt, die Preise bei einer Erhöhung eines oder mehrerer kostenbestimmender Faktoren anzupassen Preis. Un-Packaging verpflichtet sich, diesbezüglich geltende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen, mit der Maßgabe, dass Un-Packaging zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bereits bekannte künftige Preiserhöhungen in der Auftragsbestätigung anzugeben sind.
Risiko
5.1 Das Risiko in Bezug auf die von Un-Packaging an die Gegenpartei zu liefernden Waren, wenn Un-Packaging sie ab Lager liefert, geht auf die Gegenpartei über, sobald diese zugunsten der Gegenpartei von der anderen Partei getrennt werden andere Lagerartikel in ihrem Lager.
5.2 Das Risiko in Bezug auf die von Un-Packaging an die Gegenpartei zu liefernden Waren, wenn diese direkt im Auftrag von Un-Packaging, durch den Hersteller oder einen Dritten an die Gegenpartei versendet werden, geht auf die Gegenpartei über in dem Moment, in dem sie zum Zwecke des Transports zum vereinbarten Lieferort verladen werden.
5.3 Unabhängig davon, was die Parteien in Bezug auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf die andere Partei bestimmen, erfolgt dies auch auf Gefahr der anderen Partei; das Be- und Entladen, horizontaler und vertikaler Transport (Transport), Montage, Installation, Einstellung, Justierung, Kalibrierung und Inbetriebnahme von Waren, auch wenn dies vor Gefahrübergang auf die andere Partei erfolgen sollte, wie in der ersten Hälfte von sub. 5.3
Gewicht und Menge.
6.1 Maßgebend für die gelieferte Menge sind die auf dem von Un-Packaging übermittelten Maß- oder Wiegeschein angegebenen Maße und Gewichte.
6.2 Der Käufer hat jederzeit das Recht, beim Messen oder Wiegen anwesend oder vertreten zu sein, um dies zu überwachen.
Lieferung und Lieferzeit
7.1 Die Gegenpartei muss etwaige Mängel, Mängel oder Schäden innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach der Lieferung direkt an Un-Packaging melden, sowohl telefonisch als auch über digitale Medien. Es wird davon ausgegangen, dass die Ware die Gegenpartei jederzeit in gutem Zustand, vollständig und unbeschädigt erreicht hat.
7.2 Un-Packaging ist berechtigt, in Teillieferungen zu liefern.
7.3 Un-Packaging ist nicht verpflichtet, Ersatzteile nach Erhalt der Ware zu liefern oder zu liefern, es sei denn, dies wurde ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart und die betreffenden Teile sind noch verfügbar.
7.4 Die im Angebot/Vertrag bezüglich der Zusage genannten Vorlaufzeiten und Lieferzeiten sind keine strengen Fristen. Der Verzug tritt daher erst ein, wenn Un-Packaging von der anderen Partei in Verzug gesetzt wurde und sie ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt.
7.5 Un-Packaging ist verpflichtet, die angegebene Lieferzeit oder Lieferfrist so weit wie möglich einzuhalten, haftet jedoch niemals für deren Überschreitung. Bei Überschreitung der Lieferzeit ist Un-Packaging niemals zu irgendeiner Entschädigung verpflichtet. Die angegebenen Lieferzeiten sind Richtwerte und es können keine Rechte daraus abgeleitet werden
7.6 Wenn eine Lieferzeit oder Lieferfrist überschritten wird, hat die Gegenpartei kein Recht, den Vertrag zu kündigen oder aufzulösen oder die Annahme der Ware zu verweigern. Im Falle einer übermäßigen Überschreitung stimmen sich beide Parteien ab.
7.9 Für vorrätige Produkte gilt eine Lieferzeit von 1-2 Tagen. Wenn ein Produkt nicht auf Lager ist, beträgt die durchschnittliche Lieferzeit +- 1-7 = Werktage.
7.10 Für Privatpersonen Geld, die das gesetzliche Widerrufsrecht geltend machen können. Für Geschäftskunden können Produkte nur in Absprache mit UN-Packaging zurückgegeben werden. Wird diese Vereinbarung gefunden, können hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden.
Transport und Verpackung
8.1 Auspacken bestimmt nach eigenem Ermessen die Art und Weise der Verpackung, des Transports, des Versands und der damit verbundenen Maßnahmen der Ware. Unbeschadet der Bestimmungen von Ziff. 5.3 dieser AGB.
8.2 Wenn die Gegenpartei besondere Wünsche bezüglich Verpackung und/oder Transport hat und sofern Un-Packaging damit einverstanden ist, ist die Gegenpartei verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
Kraft der Mehrheit
9.1 Keine der Parteien ist zur Erfüllung einer Verpflichtung, einschließlich etwaiger zwischen den Parteien vereinbarter Garantieverpflichtungen, verpflichtet, wenn sie daran aufgrund höherer Gewalt gehindert ist.
Höhere Gewalt umfasst auch (I) höhere Gewalt von Auspacklieferanten, (II) Nichterfüllung von Verpflichtungen durch Auspacklieferanten oder solche, die dem Auspackpack von der anderen Partei vorgeschrieben wurden. (III) Mangelhaftigkeit von Waren, Geräten, Software oder Materialien Dritter, deren Verwendung dem Auspacken durch die andere Partei vorgeschrieben wurde. (IV) Maßnahmen der Regierung. (V) Stromausfall. (VI) Ausfall des Computernetzwerks, Internets, Dienstanbieters. (VII) Krieg. (VIII) Arbeitsbelastung. (IX) Streik(s). (X) allgemeine Transportprobleme. (XI) die Nichtverfügbarkeit eines oder mehrerer Mitarbeiter. (XII) Epidemien oder Pandemien. (XIV) Finanzkrise. (XV) die Fehlfunktion der Zahlungsnetzwerke der betreffenden Banken.
9.2 Dauert eine Situation höherer Gewalt länger als 90 Tage an, hat jede der Parteien das Recht, den Vertrag schriftlich aufzulösen. Der bereits erfüllte Teil des Vertrags wird anteilig abgerechnet, ohne dass die Parteien einander etwas schulden.
9.3 Wenn sich Un-Packaging auf höhere Gewalt berufen möchte, wird es die andere Partei informieren, sobald dies praktisch möglich ist. Die Folgen höherer Gewalt treten in dem Moment in Kraft, in dem der maßgebliche Umstand, die Ursache oder das Ereignis eingetreten ist.
9.4. Die Erfüllung in einem oder mehreren Fällen unter den in Absatz 1 (1) genannten Umständen berührt nicht das Recht, die Befugnis zur Aussetzung oder Kündigung in anderen Fällen auszuüben.
Garantieleistungen
10.1 Un-Packaging garantiert unter Beachtung der Bestimmungen an anderer Stelle in den Bedingungen die Tauglichkeit der verwendeten Materialien und die zugesicherten Eigenschaften und die damit verbundene einwandfreie Funktion der von Un-Packaging gelieferten Ware gemäß der Produktspezifikation.
10.2 Die Garantie gilt nur für neue Waren oder Produkte für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Lieferung an die Gegenpartei, und soweit Waren nicht von der Garantie ausgeschlossen sind.
Anwendbares Recht.
11.1 Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag oder damit zusammenhängenden Verträgen unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht. Diese Streitigkeiten werden vom zuständigen Gericht in Haarlem entschieden.
11.2 Produktbeschreibungen von Chemikalien dienen nur zu Bildungszwecken und nicht zur legalen Verwendung innerhalb der EU. Es wird erwartet, dass Sie die Anwendung selbst oder die nationale und internationale Gesetzgebung prüfen.
Definitionen
12.1 In diesen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
- Auspacken: Die offene Handelsgesellschaft Hd Beverwijk Trading mit Sitz in IJmuiden en, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer in Amsterdam unter der Registrierungsnummer 75528266; Benutzer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sein.
- Bedingungen: Die Bedingungen für das Auspacken
- Andere Partei: Jede natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person oder andere juristische Person, die einen Vertrag mit Un-Packaging abschließt oder abgeschlossen hat, an die ein Angebot gesendet wurde oder gesendet wird.